Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sicherungsverträge der VPSitex Deutschland GmbH (als PDF Dokument)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Sicherungsverträge, Verträge über Sicherungsleistungen mit dem VPSitex Sicherheitssystem sowie sonstige Verträge, Zusatz- und Serviceaufträge, Vertragsübernahmen und Auftragserweiterungen im Zusammenhang mit der Grundstücks- und Gebäudesicherung zwischen dem Auftraggeber und der VPSitex Deutschland GmbH (im Folgenden Auftragnehmer“). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, die der Auftraggeber durch Abschluss des Vertrages anerkennt.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch das Angebot des Auftragnehmers und die Annahme des Auftraggebers zustande. Die Angebote des Auftragnehmers sind befristet. Die Annahme des Auftraggebers kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

Sofern sich während der Installation herausstellt, dass das dem Vertrag zugrundeliegende Aufmaß nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, wird der Vertrag nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend angepasst. Der Auftraggeber bekommt dann in Abweichung vom ursprünglichen Angebot die tatsächlich installierten Komponenten und Leistungen in Rechnung gestellt.

§ 3 Vertragsformen

Die Sicherungsverträge werden als befristete Mietverträge konkret für das im Angebot genannte Objekt und den vereinbarten Sicherungszeitraum abgeschlossen. Bei der Vermietung von elektronischen Sicherungskomponenten (Alarm‑, Brandmeldeanlagen etc.) beinhalten diese auch Alarmaufschaltung und wenn dies vereinbart ist, Alarmverfolgung/​Intervention, letztere mit gesonderter Berechnung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen

4.1 Maßgebend sind die in dem Angebot des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ein Skontoabzug oder ein Abzug für anderweitige Rabatte ist nur im Falle einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

4.2 Fahr‑, Rüst- und Arbeitszeiten, Transportkosten sowie sonstige Leistungen zur Herstellung des gesicherten Zustandes, notwendige oder vom Auftraggeber gewünschte Anpassungen während des laufenden Vertrages oder für den Rückbau vermieteter Komponenten werden gesondert berechnet.

4.3 Sofern aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, eine zweite Anfahrt notwendig wird oder es aufgrund mangelnder Baufreiheit es zu einem höheren Installationsaufwand kommt, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten.

4.4 Kann die Installation oder die Aufschaltung auf die Notruf- und Serviceleitstelle aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht erfolgen, insbesondere weil er das Maßnahmeformular oder die Beauftragung nicht, oder nicht rechtzeitig unterschrieben an den Auftragnehmer zurücksendet, ist der Auftragnehmer gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Mietzahlungen inklusive der rechnerisch darin enthaltenen Serviceleistungen für die Alarmaufschaltung ab dem Zeitpunkt des Installationsbeginns zu berechnen.

4.5 Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mietpreis mit Ablauf einer angemessenen, vorherigen Ankündigungsfrist mit Ablauf dieser Frist im angemessenen Umfang anzupassen.

4.6 Der jeweilige Mietpreis wird monatlich im Voraus berechnet. Der erste Mietpreis wird zu Beginn des Mietverhältnisses nach Auftragsrealisierung (Montage der Sicherungskomponenten) in Rechnung gestellt; dies gilt auch bei vereinbarter Einmalzahlung. Interventionskosten sind auch dann zu zahlen, wenn sich die anlagenspezifischen Risiken für einen Alarm, dem im Ergebnis keine endgültige Ursache zugeordnet werden kann, verwirklichen.

4.7 Sämtliche Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.

4.8 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jedes auf das erste folgende Mahnschreiben einen Betrag von 5,00 € als pauschalierten Schadenersatz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

4.9 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Bonität oder Kreditwürdigkeit des

Auftraggebers in Frage stellen oder der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen für die gesamte Mietzeit zu verlangen, und die Vertragserfüllung bis zur Vorauszahlung zu verweigern.

4.10 Der Auftraggeber, der Unternehmer ist, ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, gegen die aufgerechnet oder auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden, es sei denn es handelt sich um konnexe Gegenforderungen, die aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen sind.

§ 5 Beendigung des Vertrages

5.1 Bei befristeten Verträgen verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 14 Tage zu den Preisen der dann aktuellen Preisliste, wenn er nicht spätestens 14 Tage zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

5.2 Eine Nutzungsübertragung auf andere Objekte des Auftraggebers oder auf Dritte innerhalb des Mietzeitraumes ist ausgeschlossen.

5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

- der Auftraggeber den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten unbefugt überlässt oder den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht oder durch von ihm zu vertretende Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

5.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist auf den Zugang beim Erklärungsempfänger abzustellen.

5.5 Nach wirksamer Beendigung des Sicherungsvertrages hat der Auftraggeber die Vertragsgegenstände zurückzugeben, indem er dem Auftragnehmer Gelegenheit zum Abbau gibt. Konnten die Vertragsgegenstände nach Beendigung des Sicherungsvertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durch den Auftragnehmer abgebaut werden, so schuldet der Auftraggeber ab dem ersten Tag nach Vertragsbeendigung bis zum Abbau ein Nutzungsentgelt in Höhe der bisher vereinbarten Miete.

§ 6 Sonderkündigungsrecht („Anti-bribery Policy“)

Der Auftragnehmer (sowie alle verbundenen Unternehmen) handelt nach strengen Anti-Bestechungsrichtlinien („Anti-bribery Policy“), die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Auftragnehmer von Handlungen des Auftraggebers, seiner Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Kenntnis

erlangen, die gegen diese Anti-Bestechungsrichtlinien verstoßen oder den Verdacht eines solchen Verstoßes begründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen.

§ 7 Ausfallentschädigung

Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers aufgrund eines im Verhalten des Auftraggebers liegenden wichtigen Grundes vor Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit beendet oder kündigt der Auftraggeber vorzeitig, ohne dass ein in dem Verhalten des Auftragnehmers liegender wichtiger Grund gegeben ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber 50 % der bis zum Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit zu zahlenden Gesamtmiete als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen, wobei die 50 % nach der regulären Miete, d.h. ohne Laufzeitrabatte berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt jedoch nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 Mängel

8.1 Die elektronischen und mechanischen Systeme sind in einem technisch einwandfreien Zustand. Teilweise sind diese jedoch nicht neu(-wertig), können daher zum einen Abweichungen im Design haben und/​oder zum anderen sichtbare Gebrauchsspuren aufweisen. Einen Mangel stellt dies jedoch nicht dar, was der Auftraggeber anerkennt.

8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf eigene Kosten die Vertragsgegenstände rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen. Soweit bei Übergabe Mängel erkennbar sind, hat der Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer ist, diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, die Anzeige, gelten die Vertragsgegenstände als vertragsgemäß. Dies gilt nicht für Mängel, die bei Untersuchung nicht erkennbar waren. Solche Mängel sind, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Entdeckung, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen; danach gelten die Vertragsgegenstände auch in Ansehung dieser Mängel als vertragsgemäß.

8.3 Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, der vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, rechtzeitig gerügt wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder nach seiner Wahl dem Auftraggeber einen mangelfreien

Ersatzmietgegenstand zu überlassen. Kann wegen solcher Mängel der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden, kann der Auftraggeber die Verlängerung des Sicherungsvertrages um die Zeit der nicht vertragsgemäßen Nutzungsmöglichkeit verlangen. Außerdem ist der Auftraggeber berechtigt, während dieser Zeit nach vorheriger schriftlicher Mitteilung, Minderung der vereinbarten Miete zu verlangen, d.h. für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Im Übrigen verzichtet der Auftraggeber auf das Recht der Minderung, soweit das gesetzlich zulässig ist.

8.4 Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei Schäden, die nach der Überlassung der Vertragsgegenstände — durch den Auftraggeber verschuldet — infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger nicht vertragsgerechter Beanspruchung entstehen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber und/​oder Dritte Vertragsgegenstände eigenmächtig verändert bzw. umbaut, umstellt oder verdeckt (insbesondere durch mangelnden Grünschnitt). Werden eigenmächtig vom Auftraggeber oder Dritten Arbeiten oder Änderungen an den Vertragsgegenständen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.5 Der Auftragnehmer bringt die Sicherungskomponenten ordnungsgemäß am Objekt an. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass das Gebäude für Dritte unbegehbar ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Vertragsgegenstände keinen absoluten Schutz vor unbefugtem Eindringen bieten, sondern dieses lediglich erschweren sollen.

8.6 Sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Vertragsgegenstände oder Teilen davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Straftaten, insbesondere bei Sachbeschädigung und/​oder Diebstahl ist der Auftraggeber verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten und dem Auftragnehmer das entsprechende Ermittlungsaktenzeichen mitzuteilen.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer mit einer Frist von mind. 14 Tagen über einen beabsichtigten Abbau/​Teilabbau der Vertragsgegenstände als auch über bauliche Veränderungen, die Einfluss auf die

Sicherungsanlage haben, schriftlich zu benachrichtigen.

9.3 Der Abbau/​Teilabbau/​Umbau, die Reparatur sowie die Montage der Sicherungselemente darf ausschließlich von Mitarbeitern des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände als Ganzes oder in Teilen eigenmächtig auf- oder abzubauen sowie Reparaturen oder sonstige Veränderungen daran vorzunehmen. Verstoßen der Auftraggeber oder seine Organe oder Erfüllungsgehilfen gegen die vorstehenden Bestimmungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für den vereinbarten ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Vertragsgegenstände; Mängelansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall entsprechend Ziffer 8.4 ausgeschlossen.

9.4 Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände unterzuvermieten oder auf sonstige Weise an Dritte weiterzugeben, oder den Sicherungsvertrag auf einen Dritten zu übertragen.

9.5 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder sonstige Maßnahmen Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und dem Dritten gegenüber anzuzeigen, dass die Vertragsgegenstände im Eigentum des Auftragnehmers stehen.

9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von einem Eigentums- und/​oder Besitzwechsel und einer Übergabe (Nutzen- und Lastenwechsel) des gesicherten Objekts sowie von einem Verwalterwechsel unverzüglich schriftlich zu unterrichten, und zwar mindestens 30 Tage vor dem Wechsel.

9.7 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der neue Eigentümer und/​oder Besitzer des gesicherten Objekts die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sicherungs-komponenten und Anlagenteile vollständig an den Auftragnehmer herausgibt und dieser schriftlich sein Einverständnis zum Betreten des jeweils zu sichernden Grundstücks sowie des zu sichernden Gebäudes zum Zwecke des Abbaus der Sicherungselemente erteilt.

9.8 Die Mitteilung von einem Eigentums- und/​oder Besitzwechsel und einer Übergabe (Nutzen- und Lastenwechsel) des gesicherten Objekts sowie von einem Verwalterwechsel stellt keine Kündigung des Mietvertrages dar. In beiden Fällen haftet der Auftraggeber weiterhin für die Erfüllung des Vertrages bis zu dessen Beendigung.

9.9 Im Falle eines Eigentums- und/​oder Besitzwechsels ist der Auftraggeber außerdem verpflichtet, den Erwerber oder sonst wie

Berechtigten noch vor dem Besitz‑, Nutzen- und Lastenwechsel auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass die angebrachten Sicherungskomponenten im Eigentum des Auftragnehmers stehen. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung und verliert der Auftragnehmer aufgrund dessen sein Eigentum an den vermieteten Sicherungselementen, schuldet der Auftraggeber pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Neuwertes der verlorenen Sicherungselemente. Neuwert sind die Wiederbeschaffungskosten für ein neues Sicherungselement gleicher Art, Güte und Funktion ohne Abzug neu für alt. Dem Auftraggeber bleibt jedoch nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

9.10 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die vorgenannten Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die diesem aufgrund des schuldhaften Verstoßes entstehen.

§ 10 Haftung des Auftragnehmers

10.1 Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Ziff. 10.5 aufgeführten Summen begrenzt.

10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden am Mietgegenstand selbst wie auch für Folgeschäden, insbesondere am Sicherungsobjekt (Einbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung etc.), die dadurch verursacht wurden, dass der Auftraggeber

- an dem Mietgegenstand technische Änderungen,

- den Mietgegenstand ab dem Zeitpunkt der Übergabe nicht — wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer es getan hätte — sorgfältig behandelt, und benutzt hat;

- den Mietgegenstand für nicht geeignete Zwecke und/​oder nicht an geeigneten Orten (insbesondere Innen-/ Außenbereich/​Funkweite) eingesetzt hat, Teile entfernt bzw. zerstört, verändert bzw. umgebaut, umgestellt oder verdeckt (insbesondere durch mangelnden Grünschnitt) hat bzw. Arbeiten am Mietgegenstand durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers hat ausführen lassen, bauliche Veränderungen, die Einfluss auf die Sicherungsanlage haben, vorgenommen hat.

10.3 Der Auftragnehmer haftet nicht bei Problemen, die in Folge von technischen oder betrieblichen Störungen der Netzabdeckung des Mobilfunkanbieters entstanden sind, insbesondere für einen Serverausfall des Providers. Durch den Einsatz von funkbasierter Technik kann es bei dem Einfluss von starken elektro-magnetischen Störungen zu Unregelmäßigkeiten in der Funktionalität der eingesetzten Sicherungstechnik kommen.

10.4 Im Schadenfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich den Schaden anzuzeigen und diesem unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

10.5 Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen

- 250.000,00 € für Sachschäden

- 15.000,00 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen

- 12.500,00 € für Vermögensschäden

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Nachweis über den Abschluss und Bestand der Haftpflichtversicherung verlangen.

Soweit der Auftraggeber höhere als die genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen im Einzelfall vereinbaren.

Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

Sollte dem Auftragnehmer der Deckungsschutz aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, versagt werden, so entfällt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nach den AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) eine Reihe von Obliegenheiten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall seinem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

10.7 Sämtliche in diesen Vertragsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.8 Sämtliche Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren – soweit nicht abweichend geregelt – innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch gegen den Auftragnehmer begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die unter Ziff. 10.7 genannten Ansprüche.

§ 11 Haftung des Auftraggebers

11.1 Während der Dauer der Mietzeit trägt der Auftraggeber das Risiko des zufälligen Untergangs und Verlusts sowie der Verschlechterung der vermieteten Sicherungskomponenten und Anlagenteile. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von dem Eintritt eines derartigen Ereignisses unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Fall des völligen Unterganges und/​oder Verlustes kann sich der Auftraggeber vorzeitig vom Vertrag lösen. Anderenfalls ist der Auftraggeber nicht entbunden, die vereinbarte Miete zu zahlen und die sonstigen im Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

11.2 Ist der Untergang, Verlust oder die Verschlechterung vom Auftraggeber zu vertreten, so ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer die bis zum Zeitpunkt des Untergangs, Verlusts oder der Verschlechterung fällig gewordene Miete zu zahlen sowie den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Verlangt der Auftragnehmer Wertersatz, so schuldet der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 50 % des Neuwertes des untergegangenen oder verschlechterten

Mietgegenstandes. Neuwert sind die Wiederbeschaffungskosten für ein neues Sicherungselement gleicher Art, Güte und Funktion ohne Abzug neu für alt. Dem Auftraggeber bleibt jedoch nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

11.3 Der Auftraggeber tritt bereits bei Vertragsschluss künftige Ansprüche aus Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen für den Fall zustehen, dass die vermieteten Sicherungselemente untergehen oder beschädigt werden, an den Auftragnehmer ab, es sei denn die Versicherungsgesellschaft hat die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausgeschlossen.

§ 12 Leistungsverzögerungen

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet und um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist. Zu diesen Umständen zählen insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers.

§ 13 Hausrecht

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer sowie dessen Organen, Vertretern, Erfüllungsgehilfen sowie Interventionskräften zum Zwecke der Alarmverfolgung oder Beauftragten zum Zwecke von Anbau, Nachschau, Reparatur und Abbau der Vertragsgegenstände bereits zu Vertragsbeginn sein Einverständnis zum Betreten des jeweils zu sichernden Grundstücks sowie des zu sichernden Gebäudes. Soweit dies für die Durchführung des Sicherungsvertrages erforderlich ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, das Hausrecht des Auftraggebers auszuüben und eventuelle Beeinträchtigungen des Besitzes durch verbotene Eigenmacht zu beseitigen. Das Einverständnis und die Ermächtigung werden unwiderruflich, jedoch befristet bis zum Abbau der Vertragsgegenstände durch den Auftragnehmer, erteilt. Im Falle des Besitzwechsels gilt Ziff. 9.69.8.

§ 14 Einsatz vom Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Alarmverfolgung.

§ 15 Geheimhaltung

14.1 Auftragnehmer und Auftraggeber werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur

Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer, sowie Mitarbeiter oder Berater des Auftragnehmers. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

14.2 Geheimhaltungspflichtig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

14.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

§ 16 Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet der anderen gegenüber für Ereignisse höherer Gewalt, die die ordnungsgemäße Erfüllung einer Pflicht unter diesem Vertrag zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, nationaler Notstand, Terroranschläge, Regierungsmaßnahmen, innere Unruhen, Streik und andere Arbeitsunruhen sowie Betriebsausfälle infolge von Maschinenschäden,

§ 17 Rechte Dritter

Der Auftraggeber handelt bei Abschluss des Vertrages nicht als Vertreter eines Dritten. Der Unterzeichner des Vertrages auf Seiten des Auftraggebers bestätigt, dass er zur Unterzeichnung in dessen Namen berechtigt ist. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, können Dritte keine unmittelbaren Rechte gemäß § 328 BGB aus dem Vertrag herleiten.

§ 18 Alternative Streitbeilegung

Der Auftragnehmer erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherstreitschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 37 VSBG wäre die Verbraucherschlichtungsstelle Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www​.ver​brauch​er​-schlichter​.de für den Auftragnehmer zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbaucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:

http://​www​.ec​.europa​.eu/​c​onsum…

§ 19 Geistiges Eigentum

Der Auftraggeber erkennt an, dass die geistigen Eigentumsrechte an den Diensten (einschließlich der Geräte) dem Auftragnehmer gehören oder an diesen lizenziert sind, und der Auftraggeber wird alle Anweisungen befolgen, die der Auftraggeber in Bezug auf dieses geistige Eigentum erteilt. Zu keinem Zeitpunkt, weder während noch nach der Laufzeit dieses Vertrages, werden irgendwelche geistigen Eigentumsrechte an der Ausrüstung auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit tatsächliche, mutmaßliche oder angebliche Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte geltend zu machen.

Der Auftraggeber darf die Ausrüstung nur für die Zwecke der Erkennung bzw. Verhinderung von Eindringlingen verwenden. Der Auftraggeber hat kein Recht (und wird keiner dritten Partei erlauben) die Ausrüstung und / oder Software zu benutzen, die in der Ausrüstung enthalten ist und / oder anderweitig versuchen, Quellcode, Geschäftsgeheimnisse oder funktionelles Wissen von der Ausrüstung abzuleiten.

§ 20 Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

VPSitex Deutschland GmbH

Buckower Chaussee 134

12277 Berlin

Tel: 03098 30 45 0

Fax: 03098 30 45 45

info@​vpsgroup.​de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E‑Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An

VPSitex Deutschland GmbH

Buckower Chaussee 134

12277 Berlin

Fax-Nr.: 030 – 98 30 45 45

info@​vpsgroup.​de

Hiermit widerrufe(n) ich/​wir (*) den von mir, uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/​die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*):

Bestellt am (*): ____________

erhalten am (*): ____________

Name des/​der Verbraucher(s): __________________________

Anschrift des/​der Verbraucher(s): ________________________

Unterschrift des/​der Verbraucher(s) _______________________

(nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum: _____________

___________________

(*) Unzutreffendes streichen

§ 21 Schlussbestimmungen

19.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

19.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

19.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Pflichten aus dem Vertrag an Unterauftragnehmer zu übertragen. Sämtliche Rechte und Beschränkungen zugunsten des Auftragnehmers aus dem Vertrag gelten für diese Unterauftragnehmer entsprechend.

19.4 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Stand 01.05.2020